Das Institut für Substanzunterstützte Therapie sieht den Einsatz psychoaktiver Substanzen in der Therapie aufgrund der bisherigen eigenen Forschung und Erfahrung und der anderer Praktiker nicht als einen pharmakologischen Zusatz zu anderen Therapien (augmentierte Therapie), da die Wirkung der Substanzen derart verändernd sein kann, dass herkömmliche Therapieschulen in vielen Fällen dem nicht gerecht werden können. Die Tiefe der Erfahrung erfordert spezifischere Interventionen als in anderen Therapien.
Das Institut versteht die Substanzunterstützte Therapie nicht ausschliesslich als Erfahrung der Einnahme einer Substanz, die hinterher therapeutisch bearbeitet werden sollte oder müsste. Es geht vielmehr um eine eigenständige Therapieform, in der gerade auch die Wirkung der Substanz selbst als Basis therapeutischer Arbeit verstanden wird. Es wird nicht nur vor oder nach der Substanzwirkung therapeutisch gearbeitet, sondern auch während der Substanzwirkung selbst. Das ist die aus jahrelangen Erfahrungen entwickelte Besonderheit, die die vom Institut entwickelte Therapieform ausmacht und die es von anderen Akteuren in diesem Feld unterscheidet. Das IST betont die Bedeutung der therapeutischen Begleitung deshalb, weil die pharmakologische Wirkung der Substanz allein nicht das entscheidende Element ist.
Entsprechend der unterschiedlichen Intensität oder Dichte an Betreuung unterscheidet das Institut nach dem momentanen Stand der Entwicklung in der Begleitung von Klienten in Substanzerfahrungen zwischen Therapeuten, Begleitern (im Fachjargon auch Facilitatoren genannt) und Sittern:
• Therapeuten verfügen über die Fähigkeit zum Einsatz vielfältiger therapeutischer Interventionen und sind bereit, sich während der Sitzung auf einen therapeutischen Prozess einzulassen.
• Begleiter wollen entweder aufgrund grundsätzlicher Erwägungen nur eingeschränkt intervenieren oder ihnen fehlt das Fachwissen für weitere therapeutische Interventionsmöglichkeiten.
• Die Aufgabe von Sittern ist es, ausschliesslich für den äusseren Rahmen und die Befriedigung der wesentlichen Grundbedürfnisse der Klienten zu sorgen. Sie überlassen die Klienten im Übrigen vollständig ihrem Prozess und intervenieren nicht.